Effiziente Wärmetechnologien & Service - Gero Schulz
Zum Berg 4
19357 Karstädt-Boberow

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Gero Schulz, Zum Berg 4, 19357 Karstädt-Boberow und seinen Kunden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

b) Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist deutsch.

c) Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch individuelle Vereinbarung (Angebot / Annahme) zwischen Gero Schulz und dem Auftraggeber zustande. Der Vertragsschluss kann in Textform, schriftlich und auch mündlich erfolgen.

§ 2 Zahlung

a) Fälligkeit (bei Werklieferungsverträgen)
Sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart ist, sind bei Werklieferungsverträgen sämtliche Forderungen von Gero Schulz sofort und ohne Abzug fällig. Bei Werkverträgen ist die Vergütung mit Abnahme des Werkes fällig, grundsätzlich ist jedoch eine Anzahlung i.H. von 20% der vereinbarten Vergütung zu leisten. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb von 12 Werktagen abnimmt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass Gero Schulz dem Kunden bei Abnahmefähigkeit ausdrücklich diese Frist zur Abnahme gesetzt hat.

b) Verschulden des Kunden (bei Werklieferungsverträgen)
Für den Fall, dass das vereinbarte Werk durch Verschulden des Kunden nicht fertiggestellt werden kann, behält Gero Schulz den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung.

c) Fälligkeit (bei Kaufverträgen)
Der Kaufpreis für bestellte Waren wird 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

d) Preise und Versandkosten
Sämtliche Preise verstehen sich inklusive des zum Lieferzeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes und zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch den Kunden an dem Geschäftssitz von Gero Schulz in Karstädt-Boberow vereinbart wird.

e) Zahlungsverzug
Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung bei Gero Schulz eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, so behält sich Gero Schulz vor, Mahngebühren in Höhe von 5 Euro in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt unbenommen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass Gero Schulz kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

f) Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und aus demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Kunden beruhen.

§ 3 Leistungsumfang

a) Allgemeines
Der Leistungsumfang beträgt je nach vertraglicher Abrede mit dem Kunden den Einbau oder/und den Verkauf der Haustechniken.

b) Leistungsverzögerungen
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von Gero Schulz nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat Gero Schulz nicht zu vertreten. Sie berechtigen Gero Schulz dazu, die Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben. Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann Gero Schulz vom Vertrag zurücktreten. Gero Schulz verpflichtet sich dabei, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

c) Annahmeverzug
Gerät der Kunde mit der Annahme der bestellten Leistung oder Ware in Verzug, ist Gero Schulz nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.

§ 4 Ausführungen

a) Pflichten des Kunden
Die von Gero Schulz erstellten Skizzen und Pläne sind vor Ausführung vom Auftraggeber unbedingt auf Ihre Richtigkeit entsprechend der Absprache zu überprüfen. Änderungen hiervon sind schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Bestätigung bzw. Freigabe durch Gero Schulz.

b) Schadensersatz
Sollten Gero Schulz durch die Verletzung einer der oben genannten Pflichten ein Schaden entstehen hat der Kunde Gero Schulz den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für zusätzliche An- und Abfahrten aufgrund fehlender zusätzlich benötigter Materialien oder bauseitiger Mängel.

§ 5 Leistungsänderung

Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistung verlangen, auch wenn diese bereits erbracht oder ausgeliefert wurden. Gero Schulz wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, den infolge der Änderung eintretenden Zeitverzögerung und Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Wird keine Einigung erzielt, so kann Gero Schulz die Änderungswünsche zurückweisen. Leistungsänderungen, die die Erbringung des Werks nicht nur unerheblich beeinflussen, sind in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festzuhalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Sofern der Kunde Unternehmer ist, bleiben die von Gero Schulz gelieferten Waren, Werke und Materialien bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Gero Schulz. Gegenüber Verbrauchern bleibt nur das gelieferte Produkt aus dem konkreten Vertrag bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von Gero Schulz. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen jederzeit pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhält, an Gero Schulz ab. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

b) Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen
Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Kunde Gero Schulz unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Gero Schulz entstandenen Ausfall.

c) Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist Gero Schulz berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, Gero Schulz erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

d) Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, ist Gero Schulz auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

§ 7 Gewährleistung

a) Allgemein
Der Kunde hat bei Mängeln zuerst das Recht auf Nacherfüllung geltend zu machen. Werden Mängel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben, so hat der Kunde Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.

b) Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Kunden unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Preises zu.

c) Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel ist nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu leisten. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

d) Gewährleistung gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern gelten, abweichend von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, folgende Bestimmungen: Im Falle eines Mangels leistet nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person über. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem so bestimmten Gefahrenübergang.

e) Rügeobliegenheit von Unternehmern
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

§ 8 Haftung

a) Haftungsausschluss
Gero Schulz sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften unter nachstehendem Vorbehalt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit betrifft die Haftung nur die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, folglich solcher Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, haftet im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

b) Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

§ 9 Kündigung (bei Werk- und Werklieferungsverträgen)

Der Kunde kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann Gero Schulz pauschal 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, sofern der Kunde nicht nachweisen kann, das Gero Schulz keine oder geringere Kosten entstanden sind. Gero Schulz kann auch abweichend eine höhere Vergütung gemäß § 649 BGB verlangen.

§ 10 Erfüllungsortvereinbarung mit Unternehmern

Ist der Vertragspartner Unternehmer so ist bei einem wirksamer Rücktritt Erfüllungsort der Geschäftssitz von Gero Schulz in Karstädt-Boberow vereinbart.

§ 11 Urheberrechte und Lizenzerteilung

Die Inhalte der Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die Gero Schulz dem Kunden aushändigt, einschließlich sämtlicher autorisierter Kopien, sind dingliches und geistiges Eigentum von Gero Schulz. Gero Schulz überträgt dem Kunden mit Aushändigung der Unterlagen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht daran in dem Umfang, wie dies im Vertrag vereinbart ist. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist grundsätzlich untersagt und bedarf der schriftlichen Zustimmung von Gero Schulz.

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
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